Dass die Äusserungen des Beschuldigten in der Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalters nicht korrekt wiedergegeben wurden, kann nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Selbst wenn die Meldung an die Polizei, wonach der Beschwerdeführer immer komischer geworden sei (aufbrausender, wütender und zerstreuter) und er die Post sowie auch andere Sachen draussen liegen lasse, mit dem Vorwurf eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens einhergehen würde, begründet sie noch kein strafbares Verhalten. Eine Verleumdung ist nur strafbar, wenn sie wider besseres Wissen erfolgt (vgl. Art. 174 StGB).