2013, N. 20 f. vor Art. 173 StGB). Die Meldung des Beschuldigten an die Polizei beinhaltet keinen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Beschwerdeführer. Es handelt sich lediglich um die Mitteilung eines subjektiven Bedrohungsgefühls, allenfalls auch Sorge um den Beschwerdeführer. Dass die Äusserungen des Beschuldigten in der Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalters nicht korrekt wiedergegeben wurden, kann nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden.