7. Eine wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs (einer relevanten Ehrverletzung im tatsächlichen Sinn). Wegen der Beschränkung des Rechtsgutsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 20 f. vor Art.