Damit meine er aufbrausender, wütender und zerstreuter. Weiter ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte sich gegenüber der Polizei dahingehend geäussert hat, dass der Beschwerdeführer die Post sowie auch andere Sachen draussen liegen lasse (vgl. polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2017, S. 2, Z. 37 ff.).