Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft festhält, trifft es zu, dass in den bei den Akten liegenden, verschiedenen polizeilichen Dokumenten, insbesondere auch in der Betretungsermächtigung, der Wortlaut der Meldung, die der Beschuldigte gegenüber der Polizei machte, nicht immer in exakt gleichbleibender Weise wiedergegeben wurde. Mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt im Berichtsrapport der Polizei zu Handen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Januar 2017, dem geschilderten Tatvorgehen im Anzeigerapport vom 6. April 2017 sowie den Aussagen des Beschuldigten («Ich habe mich durch sein Verhalten bedroht gefühlt.