Zudem lasse er die Post wie auch andere Sachen herumliegen. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft festhält, trifft es zu, dass in den bei den Akten liegenden, verschiedenen polizeilichen Dokumenten, insbesondere auch in der Betretungsermächtigung, der Wortlaut der Meldung, die der Beschuldigte gegenüber der Polizei machte, nicht immer in exakt gleichbleibender Weise wiedergegeben wurde.