Als die Kantonspolizei vor Ort eintraf, teilte ihr der Melder mit, B.________ [der Beschwerdeführer] habe ihn bedroht und dieser würde sich seit ein paar Wochen immer komischer verhalten. B.________ sei aufbrausender, wütender und zerstreuter als gewöhnlich. Ausserdem lasse er die Post wie auch andere Sachen draussen herumliegen». Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Äusserungen des Beschuldigten eine Verleumdung darstellen.