Es liegt eine Gehörsverletzung vor. Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren aber dazu äussern. Zudem verfügt die Beschwerdekammer in Strafsachen über volle Kognition in der Prüfung der angefochtenen Verfügung (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wird. Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv aber förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. Auslöser für dieses Verfahren war eine Meldung des Beschuldigten vom 31. Dezember 2016 an die Polizei.