Aus der Anzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten (Verleumdung, üble Nachrede) aus den in der Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalteramtes vom 15. Februar 2017 wiedergegebenen Äusserungen des Beschuldigten ableitet. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Nichtanhandnahmeverfügung keinen Bezug auf den Inhalt dieses Dokuments, obwohl sich daraus die zentralen Vorwürfe gegen den Beschuldigten ergeben. Die knappe Begründung mit globalem Verweis auf die Akten und die Aussagen des Beschuldigten vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Es liegt eine Gehörsverletzung vor.