2 sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Aus der Anzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten (Verleumdung, üble Nachrede) aus den in der Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalteramtes vom 15. Februar 2017 wiedergegebenen Äusserungen des Beschuldigten ableitet.