382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insofern einzutreten. Die Beschwerde wurde auch vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichnet. Sofern er damit ebenfalls Beschwerde einreichen wollte, wäre darauf nicht einzutreten. Durch die behaupteten Ehrverletzungsdelikte gegen seinen Sohn ist er nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zudem ausschliesslich die gegen den Beschuldigten in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe.