Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik infolge Verspätung am 28. August 2017 ab und stellte fest, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.