1. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 27. Februar 2017 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede und Verleumdung ein. Am 29. Mai 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen reichten der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Juni 2017 Beschwerde ein und beantragte die Ausfällung eines neuen Entscheides durch das Obergericht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.