Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 249 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung, Ehrverletzung resp. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 29. Mai 2017 (O 17 4142) Erwägungen: 1. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 27. Februar 2017 Strafanzeige gegen unbe- kannte Täterschaft wegen übler Nachrede und Verleumdung ein. Am 29. Mai 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen reich- ten der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Juni 2017 Beschwerde ein und beantragte die Ausfällung eines neuen Entscheides durch das Obergericht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik infolge Verspätung am 28. August 2017 ab und stellte fest, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilklä- ger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insofern einzutreten. Die Be- schwerde wurde auch vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichnet. Sofern er damit ebenfalls Beschwerde einreichen wollte, wäre darauf nicht einzutreten. Durch die behaupteten Ehrverletzungsdelikte gegen seinen Sohn ist er nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Gegenstand des Beschwer- deverfahrens sind zudem ausschliesslich die gegen den Beschuldigten in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, seine Aussagen seien in der Verfügung nicht berücksichtigt worden. Zudem habe sich die Staatsanwaltschaft nicht mit dem von ihm verfassten Strafan- trag vom 27. Februar 2017 betreffend Art. 174 StGB befasst. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die 2 sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instan- zenzuges (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Aus der Anzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten (Verleumdung, üble Nachrede) aus den in der Betretungsermächtigung des Regie- rungsstatthalteramtes vom 15. Februar 2017 wiedergegebenen Äusserungen des Beschuldigten ableitet. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Nichtanhandnahmever- fügung keinen Bezug auf den Inhalt dieses Dokuments, obwohl sich daraus die zentralen Vorwürfe gegen den Beschuldigten ergeben. Die knappe Begründung mit globalem Verweis auf die Akten und die Aussagen des Beschuldigten vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Es liegt eine Gehörsverletzung vor. Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren aber dazu äussern. Zudem verfügt die Beschwerdekammer in Strafsachen über volle Kognition in der Prüfung der angefochtenen Verfügung (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wird. Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv aber förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. Auslöser für dieses Verfahren war eine Meldung des Beschuldigten vom 31. De- zember 2016 an die Polizei. Diese Meldung führte gleichentags zu einer polizeili- chen Intervention und am 15. Februar 2017 zum Erlass einer Betretungsermächti- gung durch das Regierungsstatthalteramt. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Anzeige auf folgenden Inhalt der Betretungsermächtigung: «Am 31. Dezem- ber 2016 habe sie [die Kantonspolizei] eine Meldung erhalten, eine Person wolle sich etwas antun. Als die Kantonspolizei vor Ort eintraf, teilte ihr der Melder mit, B.________ [der Beschwerdeführer] habe ihn bedroht und dieser würde sich seit ein paar Wochen immer komischer verhalten. B.________ sei aufbrausender, wütender und zerstreuter als gewöhnlich. Ausserdem lasse er die Post wie auch andere Sachen draussen herumliegen». Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Äusserungen des Beschuldigten eine Verleumdung dar- stellen. 5. Aus dem Anzeigerapport vom 6. April 2017 geht hervor, dass der Beschuldigte gemeldet habe, der Beschwerdeführer stehe am Fenster. Der ausgerückten Poli- zistin habe der Beschuldigte gesagt, dass er sich bedroht fühle. Weiter habe er sich gegenüber der Polizei geäussert, dass der Beschwerdeführer aufbrausender, wütender und zerstreuter als gewöhnlich sei. Zudem lasse er die Post wie auch andere Sachen herumliegen. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft festhält, trifft es zu, dass in den bei den Akten liegenden, verschiedenen polizeilichen Dokumen- ten, insbesondere auch in der Betretungsermächtigung, der Wortlaut der Meldung, die der Beschuldigte gegenüber der Polizei machte, nicht immer in exakt gleich- bleibender Weise wiedergegeben wurde. Mit Blick auf den geschilderten Sachver- halt im Berichtsrapport der Polizei zu Handen der Kinder- und Erwachsenen- schutzbehörde vom 1. Januar 2017, dem geschilderten Tatvorgehen im Anzeige- rapport vom 6. April 2017 sowie den Aussagen des Beschuldigten («Ich habe mich durch sein Verhalten bedroht gefühlt. Er hat mich weder verbal noch irgendwie an- 3 ders bedroht. Es war zu dieser Zeit dunkel und ich wusste nicht, was passiert») muss aber davon ausgegangen werden, dass dieser nie angab, vom Beschwerde- führer bedroht zu werden, sondern nur, sich bedroht gefühlt zu haben. Zudem bestätigt der Beschuldigte, gesagt zu haben, der Beschwerdeführer sei immer ko- mischer geworden. Damit meine er aufbrausender, wütender und zerstreuter. Wei- ter ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte sich gegenüber der Polizei dahinge- hend geäussert hat, dass der Beschwerdeführer die Post sowie auch andere Sa- chen draussen liegen lasse (vgl. polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2017, S. 2, Z. 37 ff.). 6. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 7. Eine wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs (einer relevanten Ehrverletzung im tatsächlichen Sinn). Wegen der Be- schränkung des Rechtsgutsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverlet- zung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Ver- halten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vor- wurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 20 f. vor Art. 173 StGB). Die Meldung des Beschuldigten an die Polizei beinhaltet keinen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Beschwerdeführer. Es handelt sich lediglich um die Mitteilung eines subjektiven Bedrohungsgefühls, allenfalls auch Sorge um den Beschwerde- führer. Dass die Äusserungen des Beschuldigten in der Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalters nicht korrekt wiedergegeben wurden, kann nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Selbst wenn die Meldung an die Polizei, wo- nach der Beschwerdeführer immer komischer geworden sei (aufbrausender, wütender und zerstreuter) und er die Post sowie auch andere Sachen draussen liegen lasse, mit dem Vorwurf eines individual- oder sozialethisch verpönten Ver- haltens einhergehen würde, begründet sie noch kein strafbares Verhalten. Eine Verleumdung ist nur strafbar, wenn sie wider besseres Wissen erfolgt (vgl. Art. 174 StGB). Bei der üblen Nachrede kann der Gutglaubensbeweis erbracht werden, d.h. der Täter ist ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nach- weist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (RIKLIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 173 StGB). Aufgrund der sich in den Akten 4 befindlichen Informationen über das Verhalten des Beschwerdeführers am 31. De- zember 2016, seine Vorgeschichte (vgl. Betretungsermächtigung vom 15. Februar 2017 sowie Berichtsrapport vom 29. Januar 2017) sowie den Wahrnehmungen der Polizei ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Es ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die- se Äusserungen wider besseres Wissen erfolgt sind. Entsprechend erfolgte die Meldung an die Polizei nicht in der Absicht, strafrechtlich gegen den Beschwerde- führer vorzugehen oder ihn zu beleidigen. Aus der Beschwerde ergeben sich eben- falls keine neuen Hinweise, welche auf das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten hindeuten würden. Insbesondere stellt das Vorgehen des Be- schuldigten auch keine Irreführung der Rechtspflege dar. Zudem geht aus dem An- zeigerapport vom 6. April 2017 hervor, dass der Beschuldigte nie gesagt habe, dass die Person in grosser Höhe stehe. Es handle sich um eine Fehlinterpretation des Einsatzdisponenten. Wenn also die Polizei in der Annahme ausrückte, jemand wolle sich vom dritten Stock das Leben nehmen, kann dies nicht auf die Angaben des Beschuldigten zurückgeführt werden. Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Ausgangslage die Einvernahme des Beschwerdeführers oder seines Va- ters etwas am Ausgang des Verfahrens ändern könnten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 300.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten, ausma- chend CHF 300.00, wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt hälftig, aus- machend CHF 300.00, der Kanton Bern und hälftig, ausmachend CHF 300.00, der Beschwerdeführer. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin Schenk (mit den Akten) Bern, 5. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6