Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Verlust von EUR 50.00 frühestens einen Tag nach der Durchsuchung seines Portemonnaies feststellte. 7.3 Zusammengefasst sind keine der beschwerdeführerischen Einwände geeignet, es als gesichert erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer vor der Polizeikontrolle mehr als EUR 435.00 bei sich hatte. Ermittlungen, die eine andere Ausgangslage schaffen könnten, sind keine denkbar. Es fehlt somit offensichtlich an einem zureichenden Anfangsverdacht, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.