Infolgedessen liegt keine Straftat vor. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle noch im Besitz von EUR 485.00 (oder mehr) gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten anlässlich der Durchsuchung des Portemonnaies EUR 50.00 (oder mehr) entwendet hätten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Verlust von EUR 50.00 frühestens einen Tag nach der Durchsuchung seines Portemonnaies feststellte.