Ebenfalls ist unerfindlich, was für ein Motiv für die Entwendung von EUR 50.00 gegeben sein könnte. Ausserdem sprach der Beschwerdeführer erst relativ lange nach der angeblichen Entwendung bei der Polizei vor und machte gemäss dem Anzeigerapport vom 18. Mai 2017 bei dieser Vorsprache keinen sicheren Eindruck. Es kann deshalb als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 12. Mai 2017 in E.________ – welche eine Woche nach seiner Rückkehr aus den Ferien im N.________ stattfand – EUR 435.00 bei sich hatte. Infolgedessen liegt keine Straftat vor.