Der Beschuldigte 1 hatte handschriftlich notiert, welche Euro-Beträge der Beschwerdeführer bei sich hatte, nämlich das Total «435 Euro» sowie die Zusammensetzung «350 50er, Rest 20er, 1x 5er». Dafür, dass er dieses Dokument erst im Nachhinein erstellt hätte, finden sich keinerlei Anzeichen. Im Journaleintrag vom 15. Mai 2017 ist zudem dieselbe Stückelung eingetragen, auch wenn das Total falsch notiert ist (EUR 450.00 anstatt EUR 435.00). Ebenfalls ist unerfindlich, was für ein Motiv für die Entwendung von EUR 50.00 gegeben sein könnte.