Ob er überdies seine Rechnungen für das Hotel L.________ in I.________ jeweils in EUR oder in CHF bezahlt hat, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Fakt ist aber, dass jeweils beim Totalbetrag (auch) notiert ist: «€uro 29.00». Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, die Generalstaatsanwaltschaft komme auf einen Betrag von EUR 440.00, so handelt es sich dabei bloss um einen Verschrieb ihrerseits. Der Beschuldigte 1 hatte handschriftlich notiert, welche Euro-Beträge der Beschwerdeführer bei sich hatte, nämlich das Total «435 Euro» sowie die Zusammensetzung «350 50er, Rest 20er, 1x 5er».