Gleichzeitig erklärt es aber nicht, weshalb ebenfalls am 4. Mai 2017 eine Einzahlung von CHF 635.58 erfolgt ist; dieser Betrag ist nämlich deutlich höher als die vom Beschwerdeführer in H.________/IT zwei Tage vorher abgehobenen EUR 500.00. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ausserdem, wenn er als Folge der generalstaatsanwaltschaftlichen Berechnungen nun behauptet, bestimmte Zugstrecken kostenfrei gefahren zu sein. Ob er überdies seine Rechnungen für das Hotel L.________ in I.________ jeweils in EUR oder in CHF bezahlt hat, kann nicht eindeutig festgestellt werden.