Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 5). Aus den Ausführungen in der Replik kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unverkennbar weiss und wusste er zu keinem Zeitpunkt genau, wie viel Bargeld in EUR (und wohl auch in CHF) er zu den verschiedenen Zeitpunkten bei sich getragen hatte. Gemäss seinen letzten Angaben sollen es nun anfänglich, das heisst ab dem 4. Mai 2017, EUR 550.00 gewesen sein. Dies erscheint zwar mög-