7. 7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (vgl. zur Nichtanhandnahme bei Fehlen eines zureichenden Verdachts zudem das Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 7.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig.