3 geben haben müsse, womit ihm von den EUR 550.00 noch zwischen EUR 452.00 bzw. EUR 447.00 bzw. EUR 437.00 geblieben seien. Dies entspreche in etwa den vom Beschuldigten 1 gezählten EUR 435.00. Der Beschuldigte 1 habe zudem sowohl in der Handnotiz als auch im Journaleintrag festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Effektenkontrolle 7 x EUR 50.00, 4 x EUR 20.00 und 1 x EUR 10.00 [recte: EUR 5.00] im Portemonnaie gehabt habe, ausmachend EUR 435.00; und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht EUR 485.00 bzw. EUR