5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem Folgendes entgegen: Bereits aus den beschwerdeführerischen Ausführungen und den eingereichten Belegen ergebe sich, dass er mehr als EUR 15.00 ausgegeben haben müsse. So sei er am 4. Mai 2017 nicht nur von K.________ nach J.________ gefahren, sondern gleichentags zuvor schon von J.________ nach K.________. Des Weiteren sei er am 5. Mai 2017 von I.________ nach H.________ gefahren. Das bedeute, dass er schon alleine für die Zugtickets nicht nur – wie von ihm angegeben – EUR 5.00, sondern eher rund EUR 30.00 ausgegeben haben müsse. Des Weiteren habe er das Hotel in I.___