Bei der Anzeigeerstattung am 18. Juni 2017 habe er sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern können und sei nicht sicher gewesen, ob er eventuell doch einen 50 Euro-Schein für den Kauf zweier Ersatzschläuche in H.________ verwendet habe. Er habe deshalb den Deliktsbetrag auf EUR 40.00 korrigiert. Es sei ihm dann wieder in den Sinn gekommen, dass er die Schläuche mit der Karte bezahlt habe.