Soweit er sich erinnere, habe der Beschuldigte 1 bei der Zählung der Euro-Scheine gefragt, ob EUR 485.00 korrekt seien. Er habe dies bejaht, obschon er zu diesem Zeitpunkt mehr als EUR 500.00 im Portemonnaie gehabt haben müsse. Er habe dann am 13. Mai 2017 festgestellt, dass er nur noch EUR 435.00 im Portemonnaie habe. Sofort habe er den Beschuldigten 1 verdächtigt. Bei der Anzeigeerstattung am 18. Juni 2017 habe er sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern können und sei nicht sicher gewesen, ob er eventuell doch einen 50 Euro-Schein für den Kauf zweier Ersatzschläuche in H.________ verwendet habe.