Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer den Geldbezug über EUR 500.00 in H.________/IT bereits am 2. Mai 2017 getätigt hatte. Weiter konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Kontrolle auf der F.________ in E.________ eine Handnotiz verfasste. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer EUR 435.00 auf sich getragen hatte.