Er habe das Gefühl, dass der Beschuldigte 1 am 12. Mai 2017 – während der Durchsuchung seines Portemonnaies – EUR 50.00 gestohlen habe. Er sei sich sicher, diese EUR 50.00 nicht verloren zu haben. Nach der Einvernahme führte er auf der F.________ in G.________ mündlich aus, dass er möglicherweise doch mehr als die erwähnten EUR 50.00 ausgegeben habe und verlangte deshalb, dass der Deliktsbetrag von EUR 50.00 auf EUR 40.00 reduziert werde. Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer den Geldbezug über EUR 500.00 in H.________/IT bereits am 2. Mai 2017 getätigt hatte.