382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle auf der F.________ in E.________ Bargeld in der Höhe von EUR 50.00 aus dem Portemonnaie gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Mai 2017 auf der F.________ im G.________ und machte geltend, dass er, nachdem er am 12. Mai 2017 auf der F.________ in E.________ kontrolliert worden sei, am 13. oder 14. Mai 2017 festgestellt habe, dass in seinem Portemonnaie EUR 50.00 fehlen würden.