Er erhob dagegen am 23. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, das Verfahren sei wieder aufzunehmen. Der Beschuldigte 1 solle von der Staatsanwaltschaft zu einem Schadenersatz von EUR 100.00 verklagt werden und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Am 26. Juni 2017 ergänzte er seine Eingabe. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. In der Replik vom 26. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest.