1. Am 15. Juni 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Diebstahls (geringfügig), angeblich begangen am 12. Mai 2017 in E.________, F.________, nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2017 eröffnet. Er erhob dagegen am 23. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, das Verfahren sei wieder aufzunehmen.