Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 247 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juni 2017 (BJS 17 14048) Erwägungen: 1. Am 15. Juni 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Diebstahls (geringfügig), angeblich begangen am 12. Mai 2017 in E.________, F.________, nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2017 eröffnet. Er erhob dagegen am 23. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, das Verfahren sei wieder aufzunehmen. Der Beschuldigte 1 solle von der Staatsanwaltschaft zu einem Schadenersatz von EUR 100.00 verklagt werden und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen. Am 26. Juni 2017 ergänzte er seine Eingabe. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. In der Replik vom 26. Juli 2017 hielt der Beschwerde- führer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Beschwerdeführer anlässlich einer Kon- trolle auf der F.________ in E.________ Bargeld in der Höhe von EUR 50.00 aus dem Portemonnaie gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Mai 2017 auf der F.________ im G.________ und machte geltend, dass er, nachdem er am 12. Mai 2017 auf der F.________ in E.________ kontrolliert wor- den sei, am 13. oder 14. Mai 2017 festgestellt habe, dass in seinem Portemonnaie EUR 50.00 fehlen würden. Anlässlich der Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er in H.________/IT EUR 500.00 abgehoben und davon bisher einzig EUR 15.00 ausgegeben habe. Damit hätten sich anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 12. Mai 2017 auf der F.________ in E.________ EUR 485.00 in seinem Portemon- naie befunden. Er habe das Gefühl, dass der Beschuldigte 1 am 12. Mai 2017 – während der Durchsuchung seines Portemonnaies – EUR 50.00 gestohlen habe. Er sei sich sicher, diese EUR 50.00 nicht verloren zu haben. Nach der Einvernah- me führte er auf der F.________ in G.________ mündlich aus, dass er möglicher- weise doch mehr als die erwähnten EUR 50.00 ausgegeben habe und verlangte deshalb, dass der Deliktsbetrag von EUR 50.00 auf EUR 40.00 reduziert werde. Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer den Geldbezug über EUR 500.00 in H.________/IT bereits am 2. Mai 2017 getätigt hatte. Weiter konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Kontrolle auf der F.________ in E.________ eine Handnotiz verfasste. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer EUR 435.00 auf sich getragen hatte. 2 4. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer aus, von den EUR 550.00, welche er in I.________ am 4. Mai 2017 abgehoben habe, habe er höchstens EUR 15.00 ausgegeben. Die in der Anzeige erwähnten EUR 500.00, welche er am 2. Mai 2017 in H.________ abgehoben habe, habe er am 4. Mai 2017 bei der Post in I.________ wieder auf sein Konto einbezahlt, weil er gedacht habe, er brauche sie nicht. Er habe sich dann aber um entschieden und gleichen- tags wiederum EUR 550.00 abgehoben. Danach sei er mit dem Fahrrad nach J.________ gefahren und dort mit dem Zug Richtung K.________, weil er weiter nach H.________ gewollt habe. Er sei dann umgekehrt und mit dem Zug von K.________ zurück nach J.________ gefahren, was er mit den EUR 550.00 be- zahlt habe. Am 5. Mai 2017 sei er nochmals mit dem Fahrrad von I.________ nach H.________ gefahren und dann mit dem Zug zurück. Schliesslich habe er am 6. Mai 2017 die Veloreservation mit diesem Geld bezahlt. Soweit er sich erinnere, ha- be der Beschuldigte 1 bei der Zählung der Euro-Scheine gefragt, ob EUR 485.00 korrekt seien. Er habe dies bejaht, obschon er zu diesem Zeitpunkt mehr als EUR 500.00 im Portemonnaie gehabt haben müsse. Er habe dann am 13. Mai 2017 festgestellt, dass er nur noch EUR 435.00 im Portemonnaie habe. Sofort habe er den Beschuldigten 1 verdächtigt. Bei der Anzeigeerstattung am 18. Juni 2017 habe er sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern können und sei nicht sicher gewe- sen, ob er eventuell doch einen 50 Euro-Schein für den Kauf zweier Ersatzschläu- che in H.________ verwendet habe. Er habe deshalb den Deliktsbetrag auf EUR 40.00 korrigiert. Es sei ihm dann wieder in den Sinn gekommen, dass er die Schläuche mit der Karte bezahlt habe. Er könne mit über 90 Prozent Sicherheit sa- gen, dass ausser ihm der Beschuldigte 1 der einzige gewesen sei, der zwischen dem 2. Mai 2017 und dem 12. Mai 2017 die Euro-Scheine in den Händen gehalten habe und er von den EUR 550.00 lediglich um die EUR 15.00 verwendet habe. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem Folgendes entgegen: Bereits aus den be- schwerdeführerischen Ausführungen und den eingereichten Belegen ergebe sich, dass er mehr als EUR 15.00 ausgegeben haben müsse. So sei er am 4. Mai 2017 nicht nur von K.________ nach J.________ gefahren, sondern gleichentags zuvor schon von J.________ nach K.________. Des Weiteren sei er am 5. Mai 2017 von I.________ nach H.________ gefahren. Das bedeute, dass er schon alleine für die Zugtickets nicht nur – wie von ihm angegeben – EUR 5.00, sondern eher rund EUR 30.00 ausgegeben haben müsse. Des Weiteren habe er das Hotel in I.________ zumindest teilweise in bar (wohl in Euro) bezahlt, was die von ihm eingereichten Rechnungen Nr. 26790 und 26779 belegten. Er sei insgesamt 4 Nächte dort gewe- sen und hätte gemäss den Postfinance-Auszügen wohl zwei Nächte mit der Post- karte und gemäss den beigelegten Rechnungen die anderen beiden Nächte bar bezahlt. Gemäss den Rechnungen habe er EUR 29.00 pro Nacht bezahlt, ausma- chend also EUR 58.00, die er in dieser Zeitspanne noch ausgegeben haben müs- se. Ferner habe er bei der polizeilichen Befragung ausgesagt, er habe EUR 15.00 für eine Veloreservation gebraucht. Ob damit die gleiche Reservation gemeint sei, wie er in der Beschwerde angebe und welche EUR 10.00 gekosten haben solle, sei nicht so klar, zeige aber, dass er wohl auch hier mehr Bargeld ausgegeben habe als ihm noch bewusst sei. Zähle man diese Zahlen zusammen, komme man auf EUR 98.00 bzw. EUR 103.00 bzw. EUR 113.00, die der Beschwerdeführer ausge- 3 geben haben müsse, womit ihm von den EUR 550.00 noch zwischen EUR 452.00 bzw. EUR 447.00 bzw. EUR 437.00 geblieben seien. Dies entspreche in etwa den vom Beschuldigten 1 gezählten EUR 435.00. Der Beschuldigte 1 habe zudem so- wohl in der Handnotiz als auch im Journaleintrag festgehalten, dass der Beschwer- deführer bei der Effektenkontrolle 7 x EUR 50.00, 4 x EUR 20.00 und 1 x EUR 10.00 [recte: EUR 5.00] im Portemonnaie gehabt habe, ausmachend EUR 435.00; und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht EUR 485.00 bzw. EUR 535.00. Es liege daher keine Straftat vor. Es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigten dem Beschwerdeführer EUR 50.00 oder mehr ge- stohlen hätten. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Strecke J.________-K.________ mit Trenord am 4. Mai 2017 habe er nicht bezahlt; nur die Strecke K.________- J.________, was circa 5 Euro gekostet habe. Die Strecke I.________-H.________ am 5. Mai 2017 sei er mit dem Fahrrad gefahren. Den Zug zurück von H.________ via K.________ nach J.________ habe er wiederum nicht bezahlt. Von J.________ nach I.________ sei er dann mit dem Fahrrad gefahren, weil nur in der Schweiz Billetkontrollen durchgeführt würden. Er habe sämtliche Übernachtungen im Hotel L.________ in I.________ entweder bar in CHF oder mit der Postfinance-Karte bezahlt. Gemäss den Rechnungen Nr. 26790 und 26779 habe er CHF 29.00 pro Nacht bezahlt; dies nicht in EUR. Er habe bei der polizeilichen Befragung ausgesagt, dass er einen 10-EUR-Schein für die Velore- servation im Zug von I.________ nach M.________ verwendet habe. Eine zweite Veloreservation sei nicht nötig gewesen. Sollte die von der Generalstaatsanwalt- schaft erwähnten 7x EUR 50.00, 4x EUR 20.00 und 1x EUR 10.00 mit der Handno- tiz und dem Journaleintrag übereinstimmen, so ergebe dies EUR 440.00 und nicht EUR 435.00. Er habe insgesamt nicht mehr als EUR 15.00 (~EUR 5.00 für den Zug von K.________ nach J.________ sowie EUR 10.00 für die Veloreservation im Zug von I.________ nach M.________) ausgegeben und müsse somit zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme noch EUR 535.00 im Portemonnaie gehabt haben. 7. 7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (vgl. zur Nichtanhand- nahme bei Fehlen eines zureichenden Verdachts zudem das Urteil des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 7.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 5). Aus den Ausführungen in der Replik kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unverkennbar weiss und wusste er zu keinem Zeitpunkt genau, wie viel Bargeld in EUR (und wohl auch in CHF) er zu den verschiedenen Zeitpunkten bei sich getragen hatte. Gemäss seinen letzten Angaben sollen es nun anfänglich, das heisst ab dem 4. Mai 2017, EUR 550.00 gewesen sein. Dies erscheint zwar mög- 4 lich, da gemäss dem eingereichten Postfinance-Auszug am 4. Mai 2017 ein Bar- geldbezug von EUR 550.00 vorgenommen wurde. Gleichzeitig erklärt es aber nicht, weshalb ebenfalls am 4. Mai 2017 eine Einzahlung von CHF 635.58 erfolgt ist; die- ser Betrag ist nämlich deutlich höher als die vom Beschwerdeführer in H.________/IT zwei Tage vorher abgehobenen EUR 500.00. Nichts für sich abzu- leiten vermag der Beschwerdeführer ausserdem, wenn er als Folge der general- staatsanwaltschaftlichen Berechnungen nun behauptet, bestimmte Zugstrecken kostenfrei gefahren zu sein. Ob er überdies seine Rechnungen für das Hotel L.________ in I.________ jeweils in EUR oder in CHF bezahlt hat, kann nicht ein- deutig festgestellt werden. Fakt ist aber, dass jeweils beim Totalbetrag (auch) no- tiert ist: «€uro 29.00». Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, die Generalstaatsanwalt- schaft komme auf einen Betrag von EUR 440.00, so handelt es sich dabei bloss um einen Verschrieb ihrerseits. Der Beschuldigte 1 hatte handschriftlich notiert, welche Euro-Beträge der Beschwerdeführer bei sich hatte, nämlich das Total «435 Euro» sowie die Zusammensetzung «350 50er, Rest 20er, 1x 5er». Dafür, dass er dieses Dokument erst im Nachhinein erstellt hätte, finden sich keinerlei Anzeichen. Im Journaleintrag vom 15. Mai 2017 ist zudem dieselbe Stückelung eingetragen, auch wenn das Total falsch notiert ist (EUR 450.00 anstatt EUR 435.00). Ebenfalls ist unerfindlich, was für ein Motiv für die Entwendung von EUR 50.00 gegeben sein könnte. Ausserdem sprach der Beschwerdeführer erst relativ lange nach der an- geblichen Entwendung bei der Polizei vor und machte gemäss dem Anzeigerapport vom 18. Mai 2017 bei dieser Vorsprache keinen sicheren Eindruck. Es kann des- halb als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kon- trolle vom 12. Mai 2017 in E.________ – welche eine Woche nach seiner Rückkehr aus den Ferien im N.________ stattfand – EUR 435.00 bei sich hatte. Infolgedes- sen liegt keine Straftat vor. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle noch im Besitz von EUR 485.00 (oder mehr) gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten anlässlich der Durchsuchung des Portemonnaies EUR 50.00 (oder mehr) entwendet hätten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den an- geblichen Verlust von EUR 50.00 frühestens einen Tag nach der Durchsuchung seines Portemonnaies feststellte. 7.3 Zusammengefasst sind keine der beschwerdeführerischen Einwände geeignet, es als gesichert erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer vor der Polizeikon- trolle mehr als EUR 435.00 bei sich hatte. Ermittlungen, die eine andere Ausgangs- lage schaffen könnten, sind keine denkbar. Es fehlt somit offensichtlich an einem zureichenden Anfangsverdacht, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zu sprechen, da durch die Beschuldig- ten keine Aufwände generiert wurden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 7. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6