a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftverlängerung von drei Monaten aufgehoben und auf zwei Monate, d.h. bis am 6. August 2017, beschränkt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.