9. Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids, mit welcher die Untersuchungshaft um drei Monate verlängert worden ist, aufzuheben und dahingehend zu modifizieren ist, als die Ver- 5 längerung auf eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 6. August 2017, beschränkt wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).