Es waren jedoch nicht diese Vorfälle, welche Anlass zur Untersuchungshaft gaben. Der Festnahmebefehl wurde durch die Staatsanwaltschaft erst wegen dem Tatbestand der sexuellen Nötigung ausgestellt. Weder im Antrag zur Untersuchungshaft, noch im Haftverlängerungsantrag wurde auf die übrigen Delikte – ausser im Sinne einer Randbemerkung im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit – eingegangen. Es kann nun nicht sein, dass allein diese Nebendelikte, sollte der dringende Tatverdacht für die Hauptdelikte tatsächlich wegfallen, die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigen.