8. Daran vermag auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, bei der beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate würde bereits wegen den übrigen, vom Beschwerdeführer eingestandenen Delikte (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfacher Diebstahl, etc.) bzw. der hierfür auszusprechenden Strafe keine Überhaft vorliegen, nichts zu ändern. Zwar scheint eine Gesamtstrafe für sämtliche Nebendelikte im Bereich von sechs Monaten tatsächlich als vertretbar. Es waren jedoch nicht diese Vorfälle, welche Anlass zur Untersuchungshaft gaben.