7. Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zum heutigen Zeitpunkt wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2017 verwiesen (E. 2.1). Dem IRM wurden nun aber am 13. Juni 2017 – mithin nach dem Entscheid der Vorinstanz – ergänzende Fragen unterbreitet, welche nach Auffassung sämtlicher Parteien relevant sind für die weitere Beurteilung des dringenden Tatverdachts. Gemäss den Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme wird dieses Ergänzungsgutachten spätestens am 13. Juli 2017 bei ihr eintreffen.