Und weiter: «Bis zum Vorliegen dieses Ergänzungsgutachtens hat sich an der dargelegten dringenden Tatverdachtslage nichts geändert und es ist auf die bisherigen Ausführungen abzustellen.» Mit anderen Worten ist auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Frage nach dem dringenden Tatverdacht von Bedeutung, welche Feststellungen im Ergänzungsgutachten getroffen werden.