Zudem geht aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren hervor, dass auch sie selber von der Relevanz des in Auftrag gegebenen Gutachtens ausgeht. So hält sie fest, dass das Ergänzungsgutachten auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zur Spurenlage eingehen müsse. Und weiter: «Bis zum Vorliegen dieses Ergänzungsgutachtens hat sich an der dargelegten dringenden Tatverdachtslage nichts geändert und es ist auf die bisherigen Ausführungen abzustellen.»