Darin sei bereits aufgezeigt worden, dass aus den genannten Wahrscheinlichkeitszahlen eben gerade nicht geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nur mit eine Wahrscheinlichkeit von 1:138‘900 bzw. 1:742 nicht der Spurengeber sei. Zu diesen Argumenten äussere sich die Vorinstanz im Übrigen nicht. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass – gestützt auf die derzeitige Aktenlage – lediglich nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer (oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie) bei den genannten Opfern Spuren hinterlassen habe. Auf wie viele andere Personen dieses Merkmal ebenfalls zutreffe, sei gerade nicht bekannt.