Die Vorinstanz ziehe in diesem Zusammenhang überdies – ohne dies detailliert zu begründen und im Widerspruch zum IRM- Gutachten vom 9. Januar 2017 – in Erwägung, dass der Kreis der Männer mit demselben Y-STR-Profil aufgrund der allgemein bekannten, von einer Generation zur nächsten möglichen DNA-Mutationen gleichwohl sehr begrenzt sein dürfte. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 9. Juni 2017 zum Gutachten vom 10. Mai 2017. Darin sei bereits aufgezeigt worden, dass aus den genannten Wahrscheinlichkeitszahlen eben gerade nicht geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nur mit eine Wahrscheinlichkeit von 1:138‘900 bzw. 1:742 nicht der Spurengeber sei.