So sei die Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass der Beschwerdeführer Spurengeber der erwähnten Spuren sei, nicht beantwortet worden. Das Gutachten sei zudem unvollständig und lasse bei der Beurteilung der errechneten Wahrscheinlichkeit relevante Umstände aussen vor, indem beispielsweise die Berechnung nur unter der Voraussetzung Gültigkeit habe, «dass kein Verwandter derselben männlichen Linie des Beschwerdeführers als Spurengeber in Betracht komme». Diese männliche Linie beinhalte aber soweit ersichtlich sämtlichen blutsverwandten männlichen Personen des Beschwerdeführers und nicht nur Eltern oder Geschwister.