3 Es sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer «(oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie)» als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könne. Bis dahin hätten die getätigten Ermittlungen demnach nichts anderes ergeben, als dass der Beschwerdeführer oder ein Verwandter der gesamten männlichen Abstammungslinie als (Mit-)Spurengeber der jeweiligen Spuren und damit als mutmasslicher Täter nicht habe ausgeschlossen werden können. Dies begründe keinen dringenden Tatverdacht.