Zur Spurenlage führt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus: An den beiden Opfern bzw. deren Kleidern seien verschiedene Spuren gesichert worden, woraus vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) teilweise Y-STR-Mischprofile erstellt worden seien. Gemäss dem ersten IRM-Gutachten vom 9. Januar 2017 habe die Analyse einen Hinweis auf den Beschwerdeführer als Mitspurengeber gegeben.