Das Opfer 2 habe den Beschwerdeführer auf eine Fotodokumentation im Übrigen ebenfalls nicht als mutmasslichen Täter erkannt. Insgesamt sei festzuhalten, dass die gemäss Vorinstanz glaubhaften Aussagen der beiden Opfer entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen dringenden Tatverdacht begründen würden, da diese Aussagen keinen einzigen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer beinhalten würden. Zur Spurenlage führt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus: