Dabei habe er weder das Opfer 1 als diejenige Frau identifiziert, noch habe er den Vorfall datumsmässig dem Übergriff auf das Opfer 1 zugeordnet. Er sei vom Opfer 1 auch nicht als Täter bezeichnet worden. Stütze man sich auf die beiderseits glaubhaften und stimmigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Opfers 1, so handle es sich bei den zwei Vorfällen um zwei voneinander unabhängige Geschehnisse, womit der Beschwerdeführer gerade nicht als Täter des Übergriffs in Frage komme. Das Opfer 2 habe den Beschwerdeführer auf eine Fotodokumentation im Übrigen ebenfalls nicht als mutmasslichen Täter erkannt.