5. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer hinsichtlich der sexuellen Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung, evtl. versuchten Vergewaltigung, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Diese beiden Übergriffe habe er nicht begangen. Er habe einen einzigen Vorfall im Sommer 2016 mit einer ihm unbekannten Frau eingestanden, wobei er mit dieser zuerst Kokain konsumiert habe und anschliessend in eine Auseinandersetzung geraten sei. Dabei habe er weder das Opfer 1 als diejenige Frau identifiziert, noch habe er den Vorfall datumsmässig dem Übergriff auf das Opfer 1 zugeordnet.