Zur Begründung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft aus, dieser ergebe sich aus der Spurenlage und den glaubhaften Aussagen der beiden Opfer. Im Haftverlängerungsantrag ergänzte die Staatsanwaltschaft, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich weiter verdichtet. Neben der durchgeführten Wahrscheinlichkeitsberechnung durch das IRM hätten beide Opfer ihre bisherigen Aussagen bestätigt.