mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Juni 2017 auf eine Stellungnahme. Ebenfalls verzichtete der Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 auf eine Replik.