Am 12. Juni 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr um weitere drei Monate. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Juni 2017 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die angemessene Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft bis längstens zum 15. Juli 2017. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 26. Juni 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren.